Kostenlose Angebotsvorlage für Handwerker
Unten ausfüllen, dann drucken oder als PDF speichern. Lieber im eigenen Programm? Laden Sie die Vorlage als Word oder Excel. Ohne Anmeldung, und nichts, was Sie eingeben, verlässt Ihren Browser.
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Was in ein Angebot gehört
Die Liste folgt den Feldern der Vorlage. Für ein Angebot gibt es keine einheitliche Pflichtliste wie für die Rechnung. Einige Angaben schreibt das Gesetz aber für Geschäftsbriefe oder vor Vertragsschluss vor, und die übrigen übernimmt die Vorlage von der Rechnung, damit Angebot und Rechnung zusammenpassen.
- Titel: Angebot oder Kostenvoranschlag. Der Unterschied steht weiter unten.
- Angebotsnummer, Datum und das Datum, bis zu dem das Angebot gilt.
- Ihr Name, bei einer Gesellschaft die Firma mit Rechtsform, dazu Anschrift, Telefon und E-Mail. Diese Angaben muss ein Dienstleister dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stellen (§ 2 DL-InfoV). Dort stehen auch die USt-IdNr., falls vorhanden, und bei einer Berufshaftpflicht der Versicherer und der Geltungsbereich.
- GmbH und UG: Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer und alle Geschäftsführer mit Familienname und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Das verlangt § 35a GmbHG für Geschäftsbriefe an einen bestimmten Empfänger. Die Vorlage druckt diese Angaben in die Fußzeile.
- Kammer: Gehören Sie einer Kammer an und üben einen reglementierten Beruf aus, nennen Sie den Namen der Kammer (§ 2 Absatz 1 Nummer 6 DL-InfoV). Das Feld bleibt beim Druck weg, wenn es leer ist.
- Kunde, Baustelle oder Leistungsort und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift.
- Was Sie machen, was im Preis enthalten ist, was nicht, und wovon der Preis ausgeht.
- Positionen mit Art (Arbeit, Material, Maschinen und Anfahrt, Sonstiges), Beschreibung, Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamtpreis.
- Nettobetrag, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag, oder als Kleinunternehmer nur die Summe.
- Zahlungsbedingungen, Bankverbindung, möglicher Beginn und eine Zeile zur Auftragserteilung.
Umsatzsteuer und Kleinunternehmer
Wählen Sie den Steuersatz für das Angebot, 19 % oder 7 %. Die Vorlage rechnet die Umsatzsteuer auf den Nettobetrag und zeigt Netto, Steuer und Gesamtbetrag getrennt. Welcher Satz für Ihre Leistung gilt, prüfen Sie bitte selbst. Diese Seite gibt dazu keine Auskunft für einzelne Gewerke.
Kleinunternehmer ist nach § 19 UStG, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Gesamtumsatz hatte und im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 Euro hat. Dann weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Stellen Sie Kleinunternehmer auf Ja: Die Steuerzeile fällt weg, und auf Wunsch druckt die Vorlage "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet." Der Satz ist ein üblicher Hinweis, keine Rechtsberatung.
Arbeitskosten für Privatkunden ausweisen
Privatkunden können für Handwerkerleistungen bei Renovierung, Erhaltung und Modernisierung 20 % der Kosten von ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Das gilt nur für die Arbeitskosten, und sie brauchen dafür eine Rechnung und eine Zahlung auf Ihr Konto (§ 35a EStG). Ordnen Sie jede Position einer Art zu. Die Vorlage zählt Arbeit sowie Maschinen und Anfahrt zusammen und nennt den Betrag unter der Summe. So sieht der Kunde schon im Angebot, welcher Teil in Frage kommt.
Angebot oder Kostenvoranschlag?
Mit einem Angebot nennen Sie einen Preis, an den Sie sich binden. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung. Zeichnet sich ab, dass die Arbeit nur mit einer wesentlichen Überschreitung möglich ist, müssen Sie das dem Kunden unverzüglich mitteilen, und er kann den Vertrag kündigen (§ 649 BGB). Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Absatz 3 BGB). Wer dafür Geld nehmen will, vereinbart das vorher. Der Dokumenttitel in der Vorlage schreibt fest, was Sie ausstellen.
Wie lange gilt ein Angebot?
Eine feste Frist für jedes Angebot nennen wir hier nicht. Üblich ist ein Datum im Angebot. Die Vorlage setzt 30 Tage nach dem Angebotsdatum, und Sie können das Datum vor dem Drucken ändern.
Schneller: Auftrag einsprechen, Angebot senden
Quotebefore ist eine iPhone-App für Handwerker. Sie sprechen den Auftrag auf der Baustelle ein. Die App macht daraus Positionen mit Menge und Einheit, nimmt Preise aus Ihren früheren Angeboten und erstellt ein PDF. Die Spracherkennung läuft auf dem Gerät, und Sie brauchen kein Konto. Nach dem Senden erinnert die App an den Werktagen 3, 7 und 12 mit fertigem Text für E-Mail oder WhatsApp und hört dann auf.
Die ersten drei Angebote sind kostenlos und ohne Wasserzeichen. Im App Store ist Quotebefore in der Schweiz, in Großbritannien und den USA. Deutschland und Österreich werden gerade freigeschaltet.
Fragen
- Was gehört in ein Angebot vom Handwerker?
- Ihr Name oder Ihre Firma mit Rechtsform, Anschrift, Telefon und E-Mail, der Kunde und die Baustelle, Angebotsnummer, Datum und Gültigkeit, eine Beschreibung der Leistung mit dem, was enthalten ist und was nicht, und Positionen mit Menge, Einheit und Einzelpreis. Darunter Nettobetrag, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus.
- Ist ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig?
- Nach § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Wer Geld für den Kostenvoranschlag möchte, muss das vorher mit dem Kunden vereinbaren.
- Was ist der Unterschied zwischen Angebot und Kostenvoranschlag?
- Mit dem Angebot nennen Sie einen Preis, an den Sie sich binden. Ein Kostenvoranschlag ist eine Schätzung. Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, müssen Sie den Kunden nach § 649 BGB unverzüglich informieren, und er kann den Vertrag kündigen. Wählen Sie oben in der Vorlage, welches Dokument Sie ausstellen.
- Wie lange ist ein Angebot gültig?
- Eine feste gesetzliche Frist für jedes Angebot nennen wir hier nicht. Üblich ist, ein Datum ins Angebot zu schreiben. Die Vorlage setzt 30 Tage nach dem Angebotsdatum, und Sie können das Datum ändern.
- Was muss ich als Kleinunternehmer ins Angebot schreiben?
- Sie weisen keine Umsatzsteuer aus. Stellen Sie in der Vorlage Kleinunternehmer auf Ja. Dann fällt die Steuerzeile weg, und auf Wunsch steht unter der Summe: Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.